Allgemein Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1
Angebot, Verkauf und Lieferungen erfolgen nur zu den nachstehenden Bedingungen. Abweichungen und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Die Bedingungen des Käufers verpflichten den Verkäufer nicht, auch wenn sie von dem Verkäufer nicht ausdrücklich zurückgewiesen worden sind.
1.2
Angebote des Verkäufers sind grundsätzlich unverbindlich und freibleibend. Aufträge werden erst durch schriftliche Bestätigung bindend. Erfolgt die Bestätigung wegen vom Käufer sofort gewünschter Lieferung nicht, so gilt die Rechnung als Bestätigung.
1.3
Weicht die Bestätigung vom Auftrag bzw. von der Vereinbarung ab, muss sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Zugang, schriftlich vom Käufer beanstandet werden; andernfalls gilt die Abweichung als genehmigt.
1.4
Weicht bei telefonischen Bestellungen Umfang oder Art der Lieferung von der Bestellung ab, so gilt die Bestellung als genehmigt, wenn der Käufer die Abweichung nicht dem Verkäufer gegenüber schriftlich innerhalb einer Frist von einer Woche nach Erhalt der Ware rügt.
1.5
Die technischen Eigenschaften der Liefergegenstände bestimmen sich nach den vom Verkäufer herausgegebenen Produktinformationen und den darin in Bezug genommenen technischen Normen. Der Verkäufer stellt die Produktinformationen dem Besteller auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung. Über die vorgenannten Produkteigenschaften hinausgehende Eigenschaften der Liefergegenstände gelten nur als vereinbart, wenn dies durch den Verkäufer gesondert schriftlich bestätigt wird.
2. Lieferungen
2.1
Die Lieferung versteht sich ab Werk. Teillieferungen sind zulässig. Der Versand erfolgt für Rechnung und Gefahr des Käufers. Etwaige Mehrkosten und sonstige Spesen gehen ebenso wie Mehrfrachten, die durch besondere Versandvorschriften des Käufers entstehen, zu dessen Lasten.
2.2
Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind Versendungen, Beförderung und Schutzmittel nach Wahl dem Verkäufer unter Ausschluss dessen Haftung überlassen.
2.3
Die Ware wird, soweit dies vereinbart wird oder nach dem Ermessen des Verkäufers erforderlich ist, in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers verpackt. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen. Mängel der Verpackung können grundsätzlich nicht geltend gemacht werden.
2.4
Die Transport- bzw. Lieferungsgefahr trägt in allen Fällen der Käufer. Dies gilt auch für das Versandrisiko und zwar auch dann, wenn der Verkäufer hinsichtlich dieses Risikos eine Versicherung abgeschlossen hat. Als Zeitpunkt der Lieferung gilt der Augenblick, in dem die Ware das Werk, Lager oder Außenlager verläßt oder zur Verfügung des Käufers gestellt und versandbereit ist.
2.5
Erteilt der Käufer einen Auftrag, ohne dass er vor Abschluss erklärt, wie die Lieferung eingeteilt werden soll, so ist diese über den Zeitraum der Lieferung verteilt in annähernd gleichen monatlichen Mengen abzunehmen. Wenn Mengen und Zeitpunkt der Auslieferung dem Käufer bei Abschluss noch unbekannt sind, so muss er in einer Frist von 2 Wochen nach schriftlicher Aufforderung durch den Verkäufer eine entsprechende Erklärung hierüber abgeben. Eine Lieferverpflichtung des Verkäufers besteht erst, wenn die Einteilung von ihm schriftlich angenommen wurde.
2.6
Ist der Käufer nicht in der Lage die von ihm gewünschte Einteilung rechtzeitig vorzunehmen, so ist der Verkäufer berechtigt hierüber selbst zu befinden und eine Lieferung in Auftragshöhe vorzunehmen oder nach eigener Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Die Regelungen unter Ziffer 2.5 und 2.6 gelten entsprechend, wenn andere vom Käufer anzugebenden Spezifikationen fehlen.
2.7
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 15 % der vom Käufer bestellten und vom Verkäufer bestätigten Mengen bleiben stets vorbehalten.
3. Lieferzeit und Lieferhindernisse
3.1
Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Eingang und Klarstellung aller wesentlichen Unterlagen, sowie Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.
3.2
Lieferverzug tritt nur ein, wenn eine schriftliche Mahnung durch den Käufer erfolgt ist. Der Käufer wird bei Lieferverzug eine angemessene Nachfrist setzen.
3.3
Wird die vereinbarte Lieferfrist überschritten, so sind beide Teile berechtigt, vom Vertrag insoweit zurückzutreten, als dieser noch nicht erfüllt ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Wirtschaftsleben im Lande des Käufers oder des Verkäufers durch Krieg, kriegsähnliche Handlungen, politische Unruhen und ähnliche Ereignisse ernsthaft beeinträchtigt wird.
3.4
Der Käufer hat in keinem Falle Anspruch auf Schadenersatz.
3.5
Nimmt der Käufer die bestellte Ware nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist bzw. Nachfrist ab, so behält sich der Verkäufer eine Neufestsetzung des Preises vor.
3.6
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn die Nichteinhaltung der Frist auf höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z. B. Streik oder Aussperrung, zurückzuführen ist. Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Verkäufer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen.
3.7
Sonstige Betriebsstörungen aller Art, die länger als zwei Wochen gedauert haben, oder voraussichtlich dauern, sind dem Käufer unter Angabe der Ursache mitzuteilen. Wird in derartigen Fällen die Lieferfrist oder Nachlieferungsfrist überschritten, so hat der Käufer wie auch der Verkäufer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten.
3.8
Schadenersatzansprüche sind in den Fällen der Ziffer 3.6 ausgeschlossen. In den Fällen der Ziffer 3.7 können sie nur geltend gemacht werden, wenn die Betriebsstörung nachweislich auf ein Verschulden des Verkäufers oder seiner leitenden Angestellten beruht. Für die Tätigkeit anderer Erfüllungsgehilfen wird nur bei grobem Verschulden gehaftet.
4. Zahlungsbedingungen
4.1
Rechnungen sind ohne Abzug sofort zur Zahlung fällig. Ein Skontoabzug ist nur zulässig, sofern dies gesondert vereinbart ist. Ein Skontoabzug auf neue Rechnungen wird nicht gewährt, soweit ältere fällige Rechnungen noch zur Zahlung offen stehen.
4.2
Der Käufer gerät mit der Zahlung 30 Tage nach Rechnungseingang in Verzug.
4.3
Die Wechselentgegennahme bedarf immer einer vorhergehenden schriftlichen Vereinbarung. Bei Hereinnahme von Wechseln werden die bankmäßigen Zinsen und Spesen berechnet. Sie sind sofort in bar zu zahlen.
4.4
Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Lieferer anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Käufer auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1
Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Verkäufers, bis dessen sämtliche Forderungen gegen den Käufer aus den Bestellungen bzw. sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung erfüllt sind. Das Eigentum der Ware geht erst dann auf den Käufer über, wenn gegebene Schecks oder Wechsel eingelöst sind.
5.2
Bei Weiterverarbeitung der Eigentumsvorbehaltsware zu neuen beweglichen Gegenständen erwirbt der Verkäufer daran Miteigentum. Der Anteil des Verkäufers bestimmt sich nach dem Verhältnis zwischen dem Rechnungswert für dessen ver- arbeitetes Material und demjenigen Wert, den die neuen Gegenstände besitzen.
5.3
Bleibt bei Weiterverarbeitung mit Ware Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der vom Verkäufer und diesen Dritten gelieferten Waren. Dem Käufer erwachsen aus der Verarbeitung und Aufbewahrung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten bzw. stehenden Ware keine Ansprüche gegen den Verkäufer. Verpfändungen der vom Verkäufer gelieferten Vorbehaltsware sind nur mit dessen Zustimmung erlaubt. Diese Zustimmung muss schriftlich erfolgen.
5.4
Der Käufer darf die Ware nur im gewöhnlichen Geschäftsgang veränder oder weiterveräußern. Für den Fall, dass ein Dritter Eigentum an der Ware erwirbt, die dem vorbehaltenen Eigentum des Verkäufers oder dessen Miteigentum unterliegt, tritt der Käufer schon jetzt seine Forderung gegen den Dritten auf den Preis bzw. auf den Gegenwert ab. Falls dem Verkäufer nur Miteigentum zustand, gilt die Abtretung nur für den Teilbetrag, der dessen Miteigentumsanteil entspricht. Bezieht sich der Preis bzw. Gegenwert zugleich auf andere Gegenstände, gilt die Abtretung nur für einen verhältnismäßigen Teilbetrag. Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen fristgerecht nachkommt, darf er die Forderungen selbst einziehen. Sicherungsabtretungen darf er nicht vornehmen. Erscheint dem Verkäufer die Verwirklichung seiner Ansprüche gefährdet, so hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers die Abtretung seinen Abnehmern mitzuteilen und alle erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit vom Käufer die Auskünfte zu fordern, die zur Geltendmachung des Eigentums und der dem Verkäufer abgetretenen Forderungen notwendig sind.
5.5
Der Käufer ist verpflichtet, die Ware gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und auf Verlangen den Abschluss dieser Versicherung nachzuweisen. Der Lagerort ist hierbei unerheblich.
6. Mängelrüge und Gewährleistung
6.1
Beanstandungen müssen vom Käufer nach Eingang der Ware schriftlich erhoben werden und zwar
6.1.1
wegen offenkundiger Fehler unverzüglich, spätestens innerhalb von acht Tagen
6.1.2
wegen verborgener Fehler unverzüglich nach Entdeckung, spätestens innerhalb eines Monats. Wegen Ware, die weiter be- oder verarbeitet worden ist, können Beanstandungen innerhalb dieser Fristen nicht mehr erhoben werden, es sei denn, dass verborgene Fehler vorliegen, die nachweislich auf einem Verschulden des Verkäufers beruhen.
6.2
Beanstandete Ware ist dem Verkäufer vorzulegen. Wird die Beanstandung vom Verkäufer schriftlich als begründet anerkannt, so erfolgt nach Rücksendung der beanstandeten Ware Ersatzlieferung oder Gutschrift nach Wahl des Verkäufers. Darüberhinausgehende Ansprüche auf Wandlung, Minderung oder Vergütung von zusätzlichen Schäden sind ausgeschlossen.
6.3
Wegen mangelhafter Teillieferung kann der Käufer keine Rechte bezüglich der übrigen Teilmengen geltend machen. Die Prüfung, ob die bestellte Ware oder vom Verkäufer vorgeschlagene Ware, für den Käufer vorgesehenen Verwendungs- zweck geeignet ist, ist ausschließlich Pflicht des Käufers; der Verkäufer übernimmt für die Eignung der Ware keinerlei Gewähr.
6.4
Kleine Abweichungen in Farbe und Ausrüstung sind stets vorbehalten.
6.5
Auch im Falle einer Mängelrüge ist der Käufer zur fristgerechten Zahlung verpflichtet. Alle Verpflichtungen des Verkäufers aus einer Mängelrüge ruhen, solange der Käufer mit einer fälligen Zahlung zurückhält oder diese aufrechnet.
7. Dauerabschlüsse und Abrufbestellungen
7.1
Bei Abschlüssen, die eine längere Abwicklungsdauer vorsehen, oder bei Bestellungen auf Abruf, sind dem Verkäufer Abruf und entsprechende Spezifikation für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird nicht rechtzeitig innerhalb einer vom Verkäufer festzusetzenden angemessenen Frist abgerufen oder spezifiziert, so ist der Verkäufer berechtigt, entweder nach seinem Ermessen ohne Abruf zu liefern und die am Tage der Lieferung gültigen Preise zu berechnen oder nach fruchtloser Festsetzung Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von dem rückständigen Teil des Vertrages zurückzutreten.
8. Sonstiges
8.1
Auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers hin kann eine andere als handelsübliche Aufmachung der Ware erfolgen. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, die ihm dadurch entstehenden Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Wenn die Aufmachung der Ware nicht in Fabrikationslängen und in handelsüblicher Form vorgenommen wird, ist der Verkäufer ebenfalls berechtigt, einen Preisaufschlag vorzunehmen. Eventuell zur Verfügung gestellte oder geforderte Mehrwegverpackungen werden nach Wahl des Verkäufers entweder zum Selbstkostenpreis berechnet oder aber diese sind vom Käufer frei Haus Lieferwerk in wiedergebrauchsfähigem Zustand zurückzusenden. Die Berechnung einer Abnutzungsgebühr kann gesondert in Rechnung gestellt werden.
8.2
Entwürfe, Konstruktionen oder Verbesserungsvorschläge des Verkäufers unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Der Käufer übernimmt die volle Verantwortung dafür, dass durch die Verwendung der von ihm vorgelegten oder nach seinen Angaben hergestellten Muster, nicht Rechte Dritter verletzt werden.
8.3
Die hier aufgeführten Verkaufs- und Lieferbedingungen bleiben auch bei rechtlichem Unwirksamwerden einzelner Punkte sonst noch gültig.
8.4
Auf Grund dieser Bedingungen zustande kommende Kaufverträge unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers an allen Maßnahmen mitzuwirken, die erforderlich sind, um die Rechte des Verkäufers zu sichern.
9. Gerichtsstand
9.1
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung zwischen Käufer und Verkäufer entstehenden Ansprüche ist der Sitz des Verkäufers. Der Verkäufer ist jedoch berechtigt seine Ansprüche auch an dem Gerichtsstand des Käufers geltend zu machen.